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Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.
 
Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.
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Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberechtigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als Schenkung nicht in den Nachlass.  
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Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberechtigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als [[Schenkung]] nicht in den Nachlass.  
    
Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.
 
Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.
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