Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich. | Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich. |