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*Befragung des Sozialamtes, ob der Verstorbene dort Leistungen bezog und ob etwaige Ersatzansprüche gegen Erben nach § 102 SGB XII bestehen;
 
*Befragung des Sozialamtes, ob der Verstorbene dort Leistungen bezog und ob etwaige Ersatzansprüche gegen Erben nach § 102 SGB XII bestehen;
 
*Rückfrage beim Nachlassgericht, ob dort bereits Gläubiger Forderungen angemeldet oder andere Personen bereits die Erbschaft ausgeschlagen haben;
 
*Rückfrage beim Nachlassgericht, ob dort bereits Gläubiger Forderungen angemeldet oder andere Personen bereits die Erbschaft ausgeschlagen haben;
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*Rückfrage beim Finanzamt, ob Steuerforderungen gegen den Verstorbenen bestehen.
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*Rückfrage beim [[Finanzamt]], ob Steuerforderungen gegen den Verstorbenen bestehen.
    
Im Einzelfall können sich weitere Auskunftsmöglichkeiten ergeben. Oft wird der Betreuer, der den Erben vertritt, nicht ohne weiteres Auskunft erhalten. Gerade Banken und Versicherungen, bisweilen aber auch Behörden, erteilen Auskunft erst nach Vorlage eines (ggf. vorläufigen) Erbscheins. Dieser sollte dann unverzüglich beim Nachlassgericht beantragt werden, ggf. im Wege der [[Einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]].
 
Im Einzelfall können sich weitere Auskunftsmöglichkeiten ergeben. Oft wird der Betreuer, der den Erben vertritt, nicht ohne weiteres Auskunft erhalten. Gerade Banken und Versicherungen, bisweilen aber auch Behörden, erteilen Auskunft erst nach Vorlage eines (ggf. vorläufigen) Erbscheins. Dieser sollte dann unverzüglich beim Nachlassgericht beantragt werden, ggf. im Wege der [[Einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]].
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