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[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
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[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
 
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Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenkreid nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Betreuungsgericht]] beantragen.
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Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenkreis nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Betreuungsgericht]] beantragen.
    
Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenbereiche den Interessen des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1864 Abs.2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] [[Mitteilungspflicht|mitteilen]].  
 
Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenbereiche den Interessen des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1864 Abs.2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] [[Mitteilungspflicht|mitteilen]].  
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