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'''BGH, Beschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23'''
 
'''BGH, Beschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23'''
 
   
 
   
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Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist.
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Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s für den Bereich der [[Vermögenssorge]] erforderlich ist.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 17.02.2026, 7 T 62/26'''
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Dem Betreuer steht gegen die Versagung eines Antrags auf Erweiterung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.
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Gegen den Beschluss ist Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt worden, XII ZB 72/26
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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