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Keine Beschwerdeberechtigung eines Pfändungsgläubigers eines Erbteils gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag, da er nicht Beteiligter des betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
 
Keine Beschwerdeberechtigung eines Pfändungsgläubigers eines Erbteils gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag, da er nicht Beteiligter des betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.
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'''BGH, Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 441/25'''
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Die Ehefrau ist als Bevollmächtigte Beteiligte am erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] angeordnet worden ist
    
===[[Anhörung]]spflichten===
 
===[[Anhörung]]spflichten===

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