Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro).
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Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro). '''Achtung: für Beschlüsse ab 1.1.2026 erhöht sich der Beschwerdewert auf 1.000 €.'''
'''BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - XII ZB 442/11''', BeckRS 2012, 19161 = FD ZVR 2012, 337593 = FamRZ 2012, 1796:
'''BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - XII ZB 442/11''', BeckRS 2012, 19161 = FD ZVR 2012, 337593 = FamRZ 2012, 1796: