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Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht.
 
Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht.
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==Weitere mögliche Aufgabenkreise==
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==Weitere mögliche Aufgabenbereiche==
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Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenkreise nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).
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Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenbereiche nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).
    
===Teilbereiche der [[Vermögenssorge]]===
 
===Teilbereiche der [[Vermögenssorge]]===
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*Entscheidung über Einwilligung zu [[Heilbehandlung]]en und Untersuchungen;
 
*Entscheidung über Einwilligung zu [[Heilbehandlung]]en und Untersuchungen;
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*Sicherstellung der ärztlichen [[Heilbehandlung]] ;
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*Sicherstellung der ärztlichen [[Heilbehandlung]]; [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]
 
*Entscheidung über [[Zwangsbehandlung|(Zwangs-) Medikation]] (siehe [[Medikationsplan]]);
 
*Entscheidung über [[Zwangsbehandlung|(Zwangs-) Medikation]] (siehe [[Medikationsplan]]);
 
*Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch
 
*Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch
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*Vertretung im [[Eherecht und Betreuung|Ehescheidungsverfahren]]
 
*Vertretung im [[Eherecht und Betreuung|Ehescheidungsverfahren]]
 
*Sicherstellung des [[Tierschutz]]es
 
*Sicherstellung des [[Tierschutz]]es
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*[[Kirchenaustritt]]
    
Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach § 179 BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
 
Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach § 179 BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
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[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
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Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenbereich nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Betreuungsgericht]] beantragen.
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Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenkreis nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Betreuungsgericht]] beantragen.
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenbereiche den Interessen des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1863 Abs. 3 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] [[Mitteilungspflicht|mitteilen]].  
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenbereiche den Interessen des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1864 Abs.2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] [[Mitteilungspflicht|mitteilen]].  
    
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
 
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
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'''BGH, Beschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23'''
 
'''BGH, Beschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23'''
 
   
 
   
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Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist.
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Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s für den Bereich der [[Vermögenssorge]] erforderlich ist.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 17.02.2026, 7 T 62/26'''
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Dem Betreuer steht gegen die Versagung eines Antrags auf Erweiterung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.
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Gegen den Beschluss ist Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt worden, XII ZB 72/26
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'''BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - XII ZB 647/24'''
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#Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im [[Eherecht|Ehescheidungsverfahren]] ist keine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden.
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#Über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu befinden, nachdem der für die Vertretung des volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren bestellte Betreuer aufgrund der von ihm ermittelten Wünsche des Ehegatten über die Stellung eines Scheidungsantrags entschieden hat.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[ordre public]]
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* [[ordre public]], [[Personenstand]]
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* [[Prozessführung]]
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* [[Betreuerhaftung]], [[Selbstverwaltungserklärung]]
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* [[Datenschutz]]
 +
* [[Prozessführung]], [[Prozessfähigkeit]], [[Verfahrensfähigkeit]]
 +
* [[Krankenhaussozialdienst]]
    
==Bücher im Reguvis-Verlag==
 
==Bücher im Reguvis-Verlag==
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