'''OLG Koblenz, Beschluss vom 17.05.2016, 5 W 232/16:'''
'''OLG Koblenz, Beschluss vom 17.05.2016, 5 W 232/16:'''
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Eine den Anforderungen des § 51 Absatz 3 ZPO entsprechende [[Vorsorgevollmacht]] gleicht im Vorsorgefall den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers aus. Der Bevollmächtigte nimmt dann die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ein. Für die Bestellung eines Prozesspflegers ist dann grundsätzlich kein Raum.
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Eine den Anforderungen des § 51 Absatz 3 ZPO entsprechende [[Vorsorgevollmacht]] gleicht im Vorsorgefall den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers aus. Der Bevollmächtigte nimmt dann die Stellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] ein. Für die Bestellung eines Prozesspflegers ist dann grundsätzlich kein Raum.