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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die gleiche Funktion als [[Verfahrenspfleger]] bezeichnet, in [[Vertretung gegenüber Behörden|Verwaltungsverfahren]] als besonderer [[wikipedia:de:Vertreter im Verwaltungsverfahren|Vertreter im Verwaltungsverfahren]].
 
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die gleiche Funktion als [[Verfahrenspfleger]] bezeichnet, in [[Vertretung gegenüber Behörden|Verwaltungsverfahren]] als besonderer [[wikipedia:de:Vertreter im Verwaltungsverfahren|Vertreter im Verwaltungsverfahren]].
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==Rechtsprechung==
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==[[Rechtsprechung]]==
    
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2008, I-10 W 66/08 ''', MDR 2009, 415 = FamRZ 2009, 712:
 
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2008, I-10 W 66/08 ''', MDR 2009, 415 = FamRZ 2009, 712:
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'''BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09''', BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:
 
'''BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09''', BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen.  
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem [[Schwerbehindertenausweis|Grad der Behinderung von 80]]. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen.  
    
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird.  
 
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird.  
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