Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die [[Unterstützungspflicht]] der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden lässt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der [[Unterstützungspflicht]]. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung. | Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die [[Unterstützungspflicht]] der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden lässt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der [[Unterstützungspflicht]]. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung. |