Nach § 326 FamFG ist die Unterstützung der [[Betreuungsbehörde]] gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) [[Unterbringung]] eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss. | Nach § 326 FamFG ist die Unterstützung der [[Betreuungsbehörde]] gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) [[Unterbringung]] eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss. |