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Nach § 326 FamFG ist die Unterstützung der [[Betreuungsbehörde]] gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) [[Unterbringung]] eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss.
 
Nach § 326 FamFG ist die Unterstützung der [[Betreuungsbehörde]] gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) [[Unterbringung]] eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss.
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Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden läßt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf betreuugsgerichtliche Genehmigung und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der Unterstützungspflicht. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.
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Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die [[Unterstützungspflicht]] der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden lässt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der [[Unterstützungspflicht]]. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.
    
Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber auf Bevollmächtigte erweitert worden.
 
Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber auf Bevollmächtigte erweitert worden.
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