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| | Der Erblasser darf nicht auf Grund [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung]] vom Einfluss Dritter (z.B. des Betreuers oder einer Pflegeperson) so abhängig sein, dass er zur Bildung eines [[Freier Wille|freien Willens]] gar nicht mehr in der Lage ist. Auch hier ist jedoch im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Hiervon hängt es jedoch in der Praxis ab, ob eine letztwillige Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist. | | Der Erblasser darf nicht auf Grund [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung]] vom Einfluss Dritter (z.B. des Betreuers oder einer Pflegeperson) so abhängig sein, dass er zur Bildung eines [[Freier Wille|freien Willens]] gar nicht mehr in der Lage ist. Auch hier ist jedoch im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Hiervon hängt es jedoch in der Praxis ab, ob eine letztwillige Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist. |
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| − | === Testierunfähigkeit wegen geistiger Beeinträchtigung === | + | === Testierunfähigkeit wegen [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistiger Beeinträchtigung]] === |
| | Ob ein letzter Wille unwirksam ist, hängt im Wesentlichen von drei Varianten von Voraussetzungen ab, den materiell-rechtlichen, den medizinischen und den verfahrensrechtlichen. | | Ob ein letzter Wille unwirksam ist, hängt im Wesentlichen von drei Varianten von Voraussetzungen ab, den materiell-rechtlichen, den medizinischen und den verfahrensrechtlichen. |
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| | '''Zweifel des Nachlassgerichtes''' | | '''Zweifel des Nachlassgerichtes''' |
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| − | Über die Erteilung des Erbscheins entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 2353 BGB, §§ 72 ff. FGG). Die Entscheidung des Gericht kann vom LG als Beschwerdegericht und vom OLG als Gericht der weiteren Beschwerde überprüft werden §§ 19, 27, 28 FGG). Gemäß § 2358 BGB, § 12 FGG, § 15 FGG hat das Nachlassgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach den Anforderungen des Einzelfalles, wobei der Richter an den Vortrag und die Beweisangebote der Parteien nicht gebunden ist. Da die Testierfähigkeit die Regel und die Testierunfähigkeit die Ausnahme ist, muss nur konkreten Hinweisen auf die Testierunfähigkeit nachgegangen werden: | + | Über die Erteilung des Erbscheins entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 2353 BGB, §§ 352 ff. FamFG). Die Entscheidung des Gericht kann vom LG als Beschwerdegericht und vom OLG als Gericht der weiteren Beschwerde überprüft werden. |
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| | In einem vom OLG Hamm am 12.11.1996, FamRZ 1997, 1026 entschiedenen Fall genügte die allgemeine Behauptung, die Erblasserin habe starke Medikamente eingenommen nicht, um konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit hervorzurufen. Das Gericht musste auf Grund dieser Behauptungen keine weiteren Ermittlungen einleiten. | | In einem vom OLG Hamm am 12.11.1996, FamRZ 1997, 1026 entschiedenen Fall genügte die allgemeine Behauptung, die Erblasserin habe starke Medikamente eingenommen nicht, um konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit hervorzurufen. Das Gericht musste auf Grund dieser Behauptungen keine weiteren Ermittlungen einleiten. |
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| − | '''Grundsätze für die Behandlung von Gutachten'''
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| | Solange die Testierunfähigkeit nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, muss von der Testierfähigkeit als Regelfall ausgegangen werden. Kommt das Gericht auf Grund seiner Beweiserhebung zu der Ansicht, dass nicht genügend konkret für eine Testierunfähigkeit sprechende Tatsachen nachgewiesen sind, muss es keinen Sachverständigen beauftragen. Es kann auf Grund eigener Sachkunde von der Testierfähigkeit ausgehen (Bay0bLG vom 05.07.1990, NJW-RR 1990, 1419, 1420). | | Solange die Testierunfähigkeit nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, muss von der Testierfähigkeit als Regelfall ausgegangen werden. Kommt das Gericht auf Grund seiner Beweiserhebung zu der Ansicht, dass nicht genügend konkret für eine Testierunfähigkeit sprechende Tatsachen nachgewiesen sind, muss es keinen Sachverständigen beauftragen. Es kann auf Grund eigener Sachkunde von der Testierfähigkeit ausgehen (Bay0bLG vom 05.07.1990, NJW-RR 1990, 1419, 1420). |