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Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.
 
Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.
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Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.
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Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die [[Persönliche Betreuung|Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll]] ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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