Bei der ausgehenden Post sind Fälle denkbar, in denen der ([[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]]) Betreute laufend unsinnige Bestellungen tätigt; sie sind zwar nichtig ({{Zitat-dej |§|104|bgb}} Nr.2 BGB), ihre Rückabwicklung belastet aber unnötig den Betreuer und den [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]]. | Bei der ausgehenden Post sind Fälle denkbar, in denen der ([[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]]) Betreute laufend unsinnige Bestellungen tätigt; sie sind zwar nichtig ({{Zitat-dej |§|104|bgb}} Nr.2 BGB), ihre Rückabwicklung belastet aber unnötig den Betreuer und den [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]]. |