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Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt.  
 
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt.  
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Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben.  
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Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen [[Freibetrag|10.000 Euro]] nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben.  
    
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im [[MDK-Gutachten]] ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. "Bindungswirkung" nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.
 
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im [[MDK-Gutachten]] ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. "Bindungswirkung" nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.
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