Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG). Daher muss der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden. | Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG). Daher muss der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden. |