| − | Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz trat in Kraft. Neu war der [[Regress der Staatskasse]] bei volljährigen Betreuten auch gegenüber ihren Erben. Einführung fester Stundensätze bei der [[Betreuervergütung]]. Erhöhung der [[Aufwandspauschale]] von 375 auf 600 DM. | + | Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz trat in Kraft. Neu war der [[Regress der Staatskasse]] bei volljährigen Betreuten auch gegenüber ihren Erben. Einführung fester [[Stundensatz|Stundensätze]] bei der [[Betreuervergütung]]. Erhöhung der [[Aufwandspauschale]] von 375 auf 600 DM. |