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==Neu ab 01.01.2026==
 
==Neu ab 01.01.2026==
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Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]]. Am 01.01.2026 tritt das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2024 in Kraft.
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Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]].  
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Am 01.01.2026 tritt das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft. Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]. Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €. Vereinfachung der [[Schlussabrechnung]].
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Erhöhung des Freibetrags (auch für die [[Aufwandspauschale]] auf 3.300 €.
    
==Neu ab 01.07.2026==
 
==Neu ab 01.07.2026==