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==Neu ab 01.01.2023==
 
==Neu ab 01.01.2023==
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Inkrafttreten der großen Reform des Betreuungsrechtes.
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Einführung des gesetzlichen [[Angehörigenvertretungsrecht|Ehegattenvertretungsrecht]]s, § 1358 BGB.
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Das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] trat in Kraft. Neu sind seither die [[Registrierung]]spflicht für [[Berufsbetreuer]], das [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]], das [[Angehörigenvertretungsrecht]], die [[Ausschließlichkeitserklärung]] und die Abfragemöglichkeit durch Ärzte beim Zentralen [[Vorsorgeregister]] in Deutschland.
 
Das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] trat in Kraft. Neu sind seither die [[Registrierung]]spflicht für [[Berufsbetreuer]], das [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]], das [[Angehörigenvertretungsrecht]], die [[Ausschließlichkeitserklärung]] und die Abfragemöglichkeit durch Ärzte beim Zentralen [[Vorsorgeregister]] in Deutschland.
  

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