| − | Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein [[Rechtspfleger]], kann gegen [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsentscheidungen]] das [[Rechtsmittel]] Beschwerde im Interesse der [[Regress der Staatskasse|Staatskasse]] einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG. | + | Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein [[Rechtspfleger]], vertritt die Interessen der Justizkasse. Er kann gegen [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsentscheidungen]] das [[Rechtsmittel]] Beschwerden im Interesse der [[Regress der Staatskasse|Staatskasse]] einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG. |
| | + | Bei einer Rechtsbeschwerde zum BGH muss auch die Staatskasse durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt, also einen Volljuristen, vertreten werden, § 10 Abs. 4 FamFG. |