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*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen [[Zwangsbehandlung]] anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen [[Zwangsbehandlung]] anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB.
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*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters), § 1833 Abs. 2 BGB.
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*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters oder beabsichtigter Umwandlung von selbstbewohntem Wohnraum in Gewerberaum), § 1833 Abs. 2 BGB.
 
*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]].
 
*Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]].
 
*Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Beruzfsbetreuer) möglich ist.
 
*Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Beruzfsbetreuer) möglich ist.

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