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| | Eine solche einstweilige Anordnung darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Sie kann nach Anhörung eines [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben. | | Eine solche einstweilige Anordnung darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Sie kann nach Anhörung eines [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben. |
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| − | Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]]. | + | Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist '''ohne''' [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]]. |
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| | Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). | | Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). |
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| − | Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB). | + | Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. endgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB). |
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| − | Die einstweilige Anordnung endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine Betreuerbestellung durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG). | + | Die [[einstweilige Anordnung]] endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine [[Betreuerbestellung]] durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG). |
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| | '''Rechtsprechung:''' | | '''Rechtsprechung:''' |