§ 300 FamFG gestattet die vorläufige Betreuerbestellung durch [[einstweilige Anordnung]]] für die Dauer von maximal sechs Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr, nachdem der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] angehört wurde.
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§ 300 FamFG gestattet die vorläufige Betreuerbestellung durch [[einstweilige Anordnung]] für die Dauer von maximal sechs Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr, nachdem der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] angehört wurde.
'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist, dass dringende
'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist, dass dringende