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==Abgestuftes Verfahren==
 
==Abgestuftes Verfahren==
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§ 300 FamFG gestattet die vorläufige Betreuerbestellung durch '''einstweilige Anordnung '''für die Dauer von maximal sechs Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr, nachdem der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] angehört wurde.
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§ 300 FamFG gestattet die vorläufige Betreuerbestellung durch [[einstweilige Anordnung]]] für die Dauer von maximal sechs Monaten (mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr, nachdem der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] angehört wurde.
    
'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist, dass dringende
 
'''Materielle '''Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist, dass dringende
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