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Problematisch könnten diese abstrusen Meinungen wegen der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit in den Medien werden (Art. 5 Abs. 1 GG). In der Regel wird die sogenannte öffentliche Meinung im demokratischen Staat durch wechselseitige Meinungsäußerungen vieler (publizierender) Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gebildet. Es wandelt sich im Idealfall die Meinungsfreiheit einzelner Menschen im Staat langsam zur Kommunikationsfreiheit vieler - einschließlich der sogenannten Minderheiten.
 
Problematisch könnten diese abstrusen Meinungen wegen der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit in den Medien werden (Art. 5 Abs. 1 GG). In der Regel wird die sogenannte öffentliche Meinung im demokratischen Staat durch wechselseitige Meinungsäußerungen vieler (publizierender) Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gebildet. Es wandelt sich im Idealfall die Meinungsfreiheit einzelner Menschen im Staat langsam zur Kommunikationsfreiheit vieler - einschließlich der sogenannten Minderheiten.
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Die öffentliche Meinung sollte in einer Demokratie nicht nur die Summe der tatsächlich in der Bevölkerung vorhandenen unterschiedlichsten Ansichten über wichtige gesellschaftliche Gegenstände sein. Auch religiöse Bekenntnisse oder besondere Weltanschauungen stellen in Deutschland heute Meinungen dar, die speziell durch Art. 4 GG geschützt werden. Wissenschaftlich begründete Meinungen werden dagegen durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt, kollektive Meinungsäußerungen z.B. von politischen Parteien durch Art. 8 GG. Unrichtige Informationen, die in den Medien als Wahrheiten bzw. Fakten kommuniziert werden, sollten jedoch in einem '''religionsneutralen demokratischen Staat''' nicht der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Hierbei handelt es sich um Volksverdummung oder gar Volksverhetzung (§ 130 StGB).
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Die öffentliche Meinung sollte in einer Demokratie nicht nur die Summe der tatsächlich in der Bevölkerung vorhandenen unterschiedlichsten Ansichten über wichtige gesellschaftliche Gegenstände sein. Auch religiöse Bekenntnisse oder besondere Weltanschauungen stellen in Deutschland heute Meinungen dar, die speziell durch Art. 4 GG geschützt werden. Wissenschaftlich begründete Meinungen werden dagegen durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt, kollektive Meinungsäußerungen z.B. von [[Wahlrecht|wählbaren]] politischen Parteien durch Art. 8 GG. Unrichtige Informationen, die in den Medien als Wahrheiten bzw. Fakten kommuniziert werden, sollten jedoch in einem '''religionsneutralen demokratischen Staat''' nicht der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Hierbei handelt es sich um Volksverdummung oder gar Volksverhetzung (§ 130 StGB).
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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