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Bei besonders schutzwürdigen Daten (Art. 9 DSGVO) ist eine Verarbeitung nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist (genannt sind nur die für Betreuungen evtl. in Frage kommenden):
 
Bei besonders schutzwürdigen Daten (Art. 9 DSGVO) ist eine Verarbeitung nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist (genannt sind nur die für Betreuungen evtl. in Frage kommenden):
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*a) Die betroffene Person hat ausdrücklich eingewilligt
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*a) Die betroffene Person hat ausdrücklich [[Einwilligungsfähigkeit|eingewilligt]]
 
*b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit die betroffene Person die ihr aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann
 
*b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit die betroffene Person die ihr aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann
 
*c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
 
*c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
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