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Nach Art. 6 Abs. 1 Nr. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.  
 
Nach Art. 6 Abs. 1 Nr. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.  
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Bei Betreuern sind dies die in § 1821 BGB beschriebenen Pflichten, die u.a. in der gesetzlichen Vertretung nach außen nach § 1823 BGB bestehen, ergänzt durch spezialgesetzliche Pflichten, wie die [[Finanzamt|Steuererklärungspflicht]] (§ 34 AO), die sozialrechtliche [[Mitwirkungspflicht]] (§ 60 SGB I) oder die Pflicht zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]] bei [[Einwilligungsunfähigkeit]] des Betreuten nach § 630d, § 1828 BGB.
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Bei Betreuern sind dies die in § 1821 BGB beschriebenen Pflichten, die u.a. in der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretung]] nach außen nach § 1823 BGB bestehen, ergänzt durch spezialgesetzliche Pflichten, wie die [[Finanzamt|Steuererklärungspflicht]] (§ 34 AO), die sozialrechtliche [[Mitwirkungspflicht]] (§ 60 SGB I) oder die Pflicht zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]] bei [[Einwilligungsunfähigkeit]] des Betreuten nach § 630d, § 1828 BGB.
    
Diese Auffassung wird auch von den Landesdatenschutzbeauftragten [[Bremen]] und [[Hessen]] geteilt.
 
Diese Auffassung wird auch von den Landesdatenschutzbeauftragten [[Bremen]] und [[Hessen]] geteilt.
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