In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die [[Unterbringung]] oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.
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In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die [[Unterbringung]] oder die [[freiheitsentziehende Maßnahme]] anordnet.
Gegen die LG-Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, siehe § 71 FamFG.
Gegen die LG-Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, siehe § 71 FamFG.