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Die Rechtsbeschwerde  ist ohne Zulassung statthaft in
 
Die Rechtsbeschwerde  ist ohne Zulassung statthaft in
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# [[Betreuungssachen]] zur [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes,  
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# [[Betreuungssachen]] zur [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], zur [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]], zur Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es,  
 
# [[Unterbringungssachen]] und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
 
# [[Unterbringungssachen]] und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
 
# [[Freiheitsentziehung]]ssachen.
 
# [[Freiheitsentziehung]]ssachen.
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In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.
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In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die [[Unterbringung]] oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.
    
Gegen die LG-Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, siehe § 71 FamFG.
 
Gegen die LG-Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, siehe § 71 FamFG.
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