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Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit:
 
Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit:
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*Der Patient muss über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis);
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*Der Patient muss über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen '''(Verständnis)''';
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*der Patient muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung);
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*der Patient muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten '''(Verarbeitung)''';
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*der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung)
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*der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten '''(Bewertung)''';
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*der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens)  
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*der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen '''(Bestimmbarkeit des Willens)'''.
    
Bei [[intellektuelle Beeinträchtigung|psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten]] Patienten ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist oder nicht.
 
Bei [[intellektuelle Beeinträchtigung|psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten]] Patienten ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist oder nicht.
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