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| | Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit: | | Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen für eine Einwilligungsfähigkeit: |
| − | *Der Patient muss über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis); | + | *Der Patient muss über die Fähigkeit verfügen, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen '''(Verständnis)'''; |
| − | *der Patient muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung); | + | *der Patient muss die Fähigkeit besitzen, bestimmte Informationen, auch bezüglich der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten '''(Verarbeitung)'''; |
| − | *der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten (Bewertung) | + | *der Patient muss die Fähigkeit besitzen, die Informationen, auch im Hinblick auf Behandlungsalternativen, angemessen zu bewerten '''(Bewertung)'''; |
| − | *der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens) | + | *der Patient muss die Fähigkeit haben, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen '''(Bestimmbarkeit des Willens)'''. |
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| | Bei [[intellektuelle Beeinträchtigung|psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten]] Patienten ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist oder nicht. | | Bei [[intellektuelle Beeinträchtigung|psychisch kranken, dementen oder in sonstiger Weise in ihrer Willensbildung beeinträchtigten]] Patienten ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit gegeben ist oder nicht. |