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==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==
Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen.  Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 01.02.2006 ({{Rspr| XII ZB 236/05}}) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss {{Rspr|2 BvR 2270/96}}, BGH, Beschluss {{Rspr| XII ZB 236/05}}). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt.
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Auch wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist, dürfte eigentlich nur bei [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Patienten gestattet sein. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Recht auf "Freiheit zur Krankheit" in gewissen Grenzen.  Die Behandlung muss jedenfalls geeignet sein, die Erkrankung zu heilen oder wesentlich zu lindern. In einem Grundsatzbeschluss des BGH zur stationären [[Zwangsbehandlung]] vom 01.02.2006 ({{Rspr| XII ZB 236/05}}) wird unter engen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung angenommen, die zu der gerichtlichen Genehmigung der [[Unterbringung]] geführt hat. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestimmt, dass nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung zwangsweise untergebracht werden darf. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht (BVerfG, Beschluss 2 BvR 2270/96, BGH, Beschluss XII ZB 236/05; NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626
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= FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115. Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine [[Zwangsbehandlung]] dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt (mutmaßliche Einwilligung).
    
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==

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