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==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
==Genehmigungspflichten für den Betreuer==
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
 
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungszahlen; Quelle: BMJ]]
Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw.). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,2. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.
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Willigt der Betreuer (oder Bevollmächtigte) anstelle des Betreuten in eine medinzische Maßnahme ein, benötigt er eine [[Genehmigung der Heilbehandlung|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} BGB), wenn die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt (z.B. bei größeren Operationen an den inneren Organen) oder einen längeren und erheblichen Schaden erleidet (z.B. Verlust eines Gliedmaßens infolge [[wikipedia:de:Amputation|Amputation]], Verlust eines Sinnes usw.). Das gleiche gilt nach {{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB für einen Bevollmächtigten. Wann diese Gefahr genau gegeben ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (z.B. bei Medikamentengaben, wie [[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptika]]). Jährlich werden bis zu 4.000 solcher Genehmigungsanträge gestellt, was angesichts von mehr als 1,2. Mio. betreuter Menschen sehr wenig erscheint.
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Zum 1.9.2009 erfolgt durch die gesetzliche Neuregelung (3. BtÄndG - [[Patientenverfügungsgesetz]]) eine Änderung dahingehend, dass auch gefährliche Behandlungsmaßnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig sind, wenn Arzt einerseits und Betreuer/Bevollmächtigter andererseits Einvernehmen darüber erzielen, dass die Behandlung (oder auch Nichtbehandlung) dem ausdrücklich erklärten Willen des Patienten (zB. im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] oder dem durch weitere Ermittlungen festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten entpricht (§ 1904 Abs. 4 BGB idF ab 1.9.2009).
    
Siehe auch unter [[Genehmigung der Heilbehandlung]].
 
Siehe auch unter [[Genehmigung der Heilbehandlung]].

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