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Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so war er bis zum 31.12.2022 vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute galt bis dahin im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, waren rechtsunwirksam.  
 
Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so war er bis zum 31.12.2022 vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute galt bis dahin im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, waren rechtsunwirksam.  
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Dies galt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren galten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen konnten nur durch den Betreuer eingelegt werden.
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Dies galt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im [[Zwangsvollstreckung]]sverfahren galten diese Grundsätze. [[Eidesstattliche Versicherung]]en sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen konnten nur durch den Betreuer eingelegt werden.
    
Seit 1.1.23 ist diese Sonderregelung für geschäftsunfähige Betreute entfallen. Allerdings kann der Betreuer im Einzelfall diese Rechtsfolge weiter auslösen, indem er ggü dem Gericht bzw der Behörde eine [[Ausschließlichkeitserklärung]] abgibt.
 
Seit 1.1.23 ist diese Sonderregelung für geschäftsunfähige Betreute entfallen. Allerdings kann der Betreuer im Einzelfall diese Rechtsfolge weiter auslösen, indem er ggü dem Gericht bzw der Behörde eine [[Ausschließlichkeitserklärung]] abgibt.
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