Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so war er bis zum 31.12.2022 vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute galt bis dahin im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, waren rechtsunwirksam. | Nach {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so war er bis zum 31.12.2022 vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute galt bis dahin im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, waren rechtsunwirksam. |