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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
 
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==Allgemeines==
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==[[Allgemeines]]==
 
„In seinem [[Aufgabenkreis]] kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“, so die kurze Fassung des {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB.  Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten.
 
„In seinem [[Aufgabenkreis]] kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“, so die kurze Fassung des {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB.  Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten.
    
Bei gerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen der [[Prozessfähigkeit]] ({{Zitat de §|51|zpo}} ZPO), die sich an der [[Geschäftsfähigkeit]]  orientiert und zwischen der Berechtigung, bestimmte Klagen erheben zu dürfen.  
 
Bei gerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen der [[Prozessfähigkeit]] ({{Zitat de §|51|zpo}} ZPO), die sich an der [[Geschäftsfähigkeit]]  orientiert und zwischen der Berechtigung, bestimmte Klagen erheben zu dürfen.  
 
[[Bild:Gericht.jpg|200px|right]]
 
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==Ehescheidung und Vaterschaft==
 
==Ehescheidung und Vaterschaft==
 
Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf [[Ehescheidung]]  oder Eheaufhebung  nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vertretenen besteht (§ 125 FamFG). Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können.
 
Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf [[Ehescheidung]]  oder Eheaufhebung  nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vertretenen besteht (§ 125 FamFG). Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können.
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