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Der im deutschen Sozialgesetzbuch, Buch 5 (§§ 275 ff. SGB V), im 9. Kapitel umfassend gesetzlich geregelte Medizinische Dienst der Kranken- bzw. Pflegekassen prüft regelmäßig in stationären Pflegeeinrichtungen die leistungsrechtlichen Vereinbarungen. Vor allem die Verbesserung und Sicherung der Qualität von Pflege und Versorgung der Heimbewohnenden sind das Aufgabenziel. Es wird regelmäßig ein Prüfbericht erstellt, der auch konkrete Empfehlungen zur Beseitigung von festgestellten Qualitätsmängeln enthalten kann. Die geprüfte Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b SGB XI wird auch als Prüfbericht an die zuständige Heimaufsichtsbehörde versandt. Gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI entscheiden dann die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Trägers der [[Sozialhilfe]], welche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung im Heim zu treffen sind.
 
Der im deutschen Sozialgesetzbuch, Buch 5 (§§ 275 ff. SGB V), im 9. Kapitel umfassend gesetzlich geregelte Medizinische Dienst der Kranken- bzw. Pflegekassen prüft regelmäßig in stationären Pflegeeinrichtungen die leistungsrechtlichen Vereinbarungen. Vor allem die Verbesserung und Sicherung der Qualität von Pflege und Versorgung der Heimbewohnenden sind das Aufgabenziel. Es wird regelmäßig ein Prüfbericht erstellt, der auch konkrete Empfehlungen zur Beseitigung von festgestellten Qualitätsmängeln enthalten kann. Die geprüfte Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b SGB XI wird auch als Prüfbericht an die zuständige Heimaufsichtsbehörde versandt. Gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI entscheiden dann die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Trägers der [[Sozialhilfe]], welche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung im Heim zu treffen sind.
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==Zug-um-Zug-Leistung==
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==[[Zug-um-Zug-Leistung]]==
 
Die aus einem gemeinsam und [[Freier Wille|freiwillentlich]] unterzeichneten gegenseitigen Vertrag sich verpflichteten Parteien besitzen beide gemäß § 320 BGB das Recht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags, wenn sie dieser Meinung sind. Der so Meinende bezahlt dann nach dieser Einrede den vertraglichen Preis nicht. Erhebt dann die andere Partei, die etwas (falsches?) Vertragsgegenständliches geleistet hat, Klage vor dem Zivilgericht auf die ihm geschuldete Gegenleistung (meistens Geld), dann kann das Zivilgericht die Streitparteien gemäß § 322 BGB zur Vertragserfüllung Zug um Zug verurteilen.  
 
Die aus einem gemeinsam und [[Freier Wille|freiwillentlich]] unterzeichneten gegenseitigen Vertrag sich verpflichteten Parteien besitzen beide gemäß § 320 BGB das Recht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags, wenn sie dieser Meinung sind. Der so Meinende bezahlt dann nach dieser Einrede den vertraglichen Preis nicht. Erhebt dann die andere Partei, die etwas (falsches?) Vertragsgegenständliches geleistet hat, Klage vor dem Zivilgericht auf die ihm geschuldete Gegenleistung (meistens Geld), dann kann das Zivilgericht die Streitparteien gemäß § 322 BGB zur Vertragserfüllung Zug um Zug verurteilen.  
  
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