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Die schriftliche Dokumentation der [[Wunscherfüllung|Wünsche]] und Vorstellungen wird insbesondere bei künftigen (medizinischen) Entscheidungen, die der Betreuer zu treffen hat, heranzuziehen sein. Die Dokumentation hat ebenso hohe Relevanz für mögliche künftige ethische Fallbesprechungen.
 
Die schriftliche Dokumentation der [[Wunscherfüllung|Wünsche]] und Vorstellungen wird insbesondere bei künftigen (medizinischen) Entscheidungen, die der Betreuer zu treffen hat, heranzuziehen sein. Die Dokumentation hat ebenso hohe Relevanz für mögliche künftige ethische Fallbesprechungen.
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Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]] Betreuten), die Erstellung einer Vertreterdokumentation, eines Vertreterzeugnisses oder eines Notfallbogens stehen.
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Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]] Betreuten), die Erstellung einer [[Vertreterdokumentation]], eines Vertreterzeugnisses oder eines Notfallbogens stehen.
    
Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1827 BGB:
 
Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1827 BGB:
 
* Absatz 2: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung trägt dazu bei, dem Betreuten die Möglichkeit zu geben, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
 
* Absatz 2: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung trägt dazu bei, dem Betreuten die Möglichkeit zu geben, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
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* Absatz 3: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung trägt dazu bei, dass der Betreute in die Lage versetzt wird, Wünsche zu äußern. Ebenso können im Rahmen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung, beispielsweise durch Gespräche mit Angehörigen, Hausärzten und Personal aus der Einrichtung Wünsche des Betreuten dokumentiert werden, die dieser vor Bestellung des Betreuers geäußert hat.
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* Absatz 3: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung trägt dazu bei, dass der Betreute in die Lage versetzt wird, Wünsche zu äußern. Ebenso können im Rahmen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung, beispielsweise durch Gespräche mit Angehörigen, Hausärzten und Personal aus der Einrichtung Wünsche des Betreuten dokumentiert werden, die dieser vor [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] geäußert hat.
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* Absatz 4: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung klärt Zielgruppengerecht über Behandlungsmöglichkeiten der Notfallmedizin und Palliativversorgung auf. Damit werden Möglichkeiten aufgezeigt, die die Folgen einer Krankheit oder Behinderung mildern können.
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* Absatz 4: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung klärt zielgruppengerecht über Behandlungsmöglichkeiten der Notfallmedizin und Palliativversorgung auf. Damit werden Möglichkeiten aufgezeigt, die die Folgen einer Krankheit oder Behinderung mildern können.
    
Der Nutzen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für den Betreuer zeigt sich insbesondere in § 1827 BGB:
 
Der Nutzen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für den Betreuer zeigt sich insbesondere in § 1827 BGB:
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