Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 444: Zeile 444:     
Berufliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG erfüllen für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 auch in den nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich geführten Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch. Eine für das Betreuungsverfahren vor dem 1. Januar 2023 getroffene gerichtliche Anordnung, die Betreuung werde ehrenamtlich geführt, wirkt in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus
 
Berufliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG erfüllen für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 auch in den nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich geführten Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch. Eine für das Betreuungsverfahren vor dem 1. Januar 2023 getroffene gerichtliche Anordnung, die Betreuung werde ehrenamtlich geführt, wirkt in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus
 +
 +
==Siehe auch==
 +
* [[Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz]]
 +
* [[Betreuervergütung 2026]]
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü