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Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein [[Pflegeheim]] und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
 
Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein [[Pflegeheim]] und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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'''BGH, Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 117/24'''
 
'''BGH, Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 117/24'''
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# Es besteht ein zwingender Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Dauervergütung. Es handelt sich nicht um eine „kann“-Entscheidung.
 
# Es besteht ein zwingender Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Dauervergütung. Es handelt sich nicht um eine „kann“-Entscheidung.
 
# Das Ermessen ist einzelfallbezogen auszuüben. Fehlerhafte Ablehnungsgründe sind die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers, „Erfahrung im eigenen Arbeitsbereich“ bei Schwierigkeiten mit Anträgen anderer Betreuer und ebensolche Erfahrung mit dem Modell der Dauervergütung, mit dem keine sichere Arbeitserleichterung insbesondere durch Zeitersparnis erreicht werde.
 
# Das Ermessen ist einzelfallbezogen auszuüben. Fehlerhafte Ablehnungsgründe sind die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers, „Erfahrung im eigenen Arbeitsbereich“ bei Schwierigkeiten mit Anträgen anderer Betreuer und ebensolche Erfahrung mit dem Modell der Dauervergütung, mit dem keine sichere Arbeitserleichterung insbesondere durch Zeitersparnis erreicht werde.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 07.07.2025, 7 T 89/24'''
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Berufliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG erfüllen für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 auch in den nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich geführten Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch. Eine für das Betreuungsverfahren vor dem 1. Januar 2023 getroffene gerichtliche Anordnung, die Betreuung werde ehrenamtlich geführt, wirkt in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus
    
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