| | Bei der alternativen Voraussetzung der dauerhaften Behinderung dürften alle körperlichen und geistigen Behinderungen im Sinne des SGB IX ausreichend sein. Allerdings muss die Behinderung es dem Betroffenen zusätzlich unmöglich machen, sich allein in der Öffentlichkeit zu bewegen. Dies dürfte z.B. dann als erfüllt gelten, wenn der Betroffene nach dem Schwerbehindertenrecht als außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG auf dem SB-Ausweis) gilt. Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. | | Bei der alternativen Voraussetzung der dauerhaften Behinderung dürften alle körperlichen und geistigen Behinderungen im Sinne des SGB IX ausreichend sein. Allerdings muss die Behinderung es dem Betroffenen zusätzlich unmöglich machen, sich allein in der Öffentlichkeit zu bewegen. Dies dürfte z.B. dann als erfüllt gelten, wenn der Betroffene nach dem Schwerbehindertenrecht als außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG auf dem SB-Ausweis) gilt. Das Merkzeichen aG bedeutet, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. |
| − | Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, müsste durch Vorlage des entsprechenden Schwerbehindertenausweises, des Schwerbehindertenbescheides oder, falls vorgenanntes nicht vorliegt, ärztliches Attest glaubhaft gemacht werden. | + | Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, müsste durch Vorlage des entsprechenden [[Schwerbehindertenausweis]]es, des Schwerbehindertenbescheides oder, falls vorgenanntes nicht vorliegt, [[Arztzeugnis|ärztliches Attest]] glaubhaft gemacht werden. |