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Problematisch ist § 9 Abs. 1 Satz 5 PAuswG : „Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.“ Dass auch der Vertretene persönlich erscheinen soll, wird im Gesetzentwurf lediglich mit dem Satz begründet, die Personalausweisbehörde müsse die antragstellende Person identifizieren können . Nach der Kommentarliteratur kann auf das Höchstpersönlichkeitserfordernis (den Betreuten betreffend) nur in Ausnahmefällen verzichtet werden; genannt werden insbes. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Vollzug einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] . Freilich liegen Krankheit oder Gebrechlichkeit bei Betreuten stets vor; sie sind bereits nach § 1814 Abs. 1 BGB als [[Betreuungsvoraussetzung]] genannt.
 
Problematisch ist § 9 Abs. 1 Satz 5 PAuswG : „Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.“ Dass auch der Vertretene persönlich erscheinen soll, wird im Gesetzentwurf lediglich mit dem Satz begründet, die Personalausweisbehörde müsse die antragstellende Person identifizieren können . Nach der Kommentarliteratur kann auf das Höchstpersönlichkeitserfordernis (den Betreuten betreffend) nur in Ausnahmefällen verzichtet werden; genannt werden insbes. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Vollzug einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] . Freilich liegen Krankheit oder Gebrechlichkeit bei Betreuten stets vor; sie sind bereits nach § 1814 Abs. 1 BGB als [[Betreuungsvoraussetzung]] genannt.
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Dennoch können sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben. Obwohl eine gemeinsame Vorsprache von Betreutem und Betreuer (oder Bevollmächtigtem)  im Gesetz nicht verlangt wird, sind separate Termine, vor allem bei auffälligen oder kommunikationsgestörten Betreuten untunlich. Betreute, die wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung oder wegen Verhaltensauffälligkeiten nicht in die Amtsräume mitgenommen werden können, stellen ebenfalls ein Problem für Betreuer, aber auch die Mitarbeiter der Ausweisbehörde dar.  
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Dennoch können sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben. Obwohl eine gemeinsame Vorsprache von Betreutem und Betreuer (oder Bevollmächtigtem)  im Gesetz nicht verlangt wird, sind separate Termine, vor allem bei auffälligen oder kommunikationsgestörten Betreuten untunlich. Betreute, die wegen ihrer [[intellektuelle Beeinträchtigung|psychischen Beeinträchtigung]] oder wegen Verhaltensauffälligkeiten nicht in die Amtsräume mitgenommen werden können, stellen ebenfalls ein Problem für Betreuer, aber auch die Mitarbeiter der Ausweisbehörde dar.  
    
Wenn der Betreuer ein geeignetes Foto des Betreuten mitbringt, der Betreute aber zu einer Vorsprache bei der Ausweisbehörde nicht zu bewegen oder dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ist es für den Mitarbeiter der Passbehörde schwer, dieses Foto dem Betreuten zuzuordnen. Notfalls sollten Betreuer an Eides Statt erklären, dass das Foto den Betreuten darstellt.Ein praktisch allerdings nicht lösbares Problem ist es, wenn der Betreute sich weigert, fotografiert zu werden, zumal das Foto im Normalfall nicht zuhause aufgenommen werden kann, sondern muss um die geforderten biometrischen Merkmale sicher zu erfassen, von einem geeigneten Fotographen erstellt werden muss. Ohne geeignetes Foto kann der Personalausweis nicht erstellt werden; ein entsprechender Antrag wäre unvollständig gestellt.
 
Wenn der Betreuer ein geeignetes Foto des Betreuten mitbringt, der Betreute aber zu einer Vorsprache bei der Ausweisbehörde nicht zu bewegen oder dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ist es für den Mitarbeiter der Passbehörde schwer, dieses Foto dem Betreuten zuzuordnen. Notfalls sollten Betreuer an Eides Statt erklären, dass das Foto den Betreuten darstellt.Ein praktisch allerdings nicht lösbares Problem ist es, wenn der Betreute sich weigert, fotografiert zu werden, zumal das Foto im Normalfall nicht zuhause aufgenommen werden kann, sondern muss um die geforderten biometrischen Merkmale sicher zu erfassen, von einem geeigneten Fotographen erstellt werden muss. Ohne geeignetes Foto kann der Personalausweis nicht erstellt werden; ein entsprechender Antrag wäre unvollständig gestellt.
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