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Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenbereichen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen. Ab 1.1.2023 wird der Gesamtumfang der Betreuung als Aufgabenkreis (Singular) bezeichnet, die einzelnen Bereiche als "Aufgabenbereiche".
 
Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenbereichen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen. Ab 1.1.2023 wird der Gesamtumfang der Betreuung als Aufgabenkreis (Singular) bezeichnet, die einzelnen Bereiche als "Aufgabenbereiche".
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Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
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Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenbereiche so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenbereich darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212). Bei den Benennungen des von ihm als erforderlich angesehenen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
    
Die konkreten [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]] ergeben sich aus dem gerichtlich übertragenen Aufgabenkreis, der nicht gesetzlich formuliert wurde und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden wird. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der [[Rechtsprechung]] zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten<ref name="ftn14"><sup>BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192</sup></ref> gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet<ref name="ftn15"><sup>OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065</sup></ref>.  
 
Die konkreten [[Betreuerpflichten|Pflichten des Betreuers]] ergeben sich aus dem gerichtlich übertragenen Aufgabenkreis, der nicht gesetzlich formuliert wurde und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden wird. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der [[Rechtsprechung]] zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten<ref name="ftn14"><sup>BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192</sup></ref> gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet<ref name="ftn15"><sup>OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065</sup></ref>.  
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Beispielsweise ist das Recht und die Pflicht, [[Sozialhilfe|Sozialhilfeleistungen]] zu beantragen, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig beantwortet. Während es überwiegende – meist von allen Beteiligten stillschweigend akzeptierte - Auffassung ist, das Beantragen von Sozialhilfe falle in den Betreueraufgabenbereich Vermögenssorge, vertreten das LG Köln<ref name="ftn16"><sup>LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567</sup></ref> und das OVG Münster<ref name="ftn17"><sup>OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113</sup></ref> abweichende Auffassungen. Auch das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen ist in gleichem Sinne strittig<ref name="ftn18"><sup>OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 <nowiki>= NJW-RR 2001, 151 mit Anm. Hellmann RdLH 2001,90</nowiki></sup></ref>. Das Bundessozialgericht ordnete die in Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht zu erteilenden Erklärungen dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge zu<ref name="ftn19"><sup>BSG BtPrax 2003, 172 = FamRZ 2002, 1471 = NJW 2002, 2413 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18</sup></ref>.
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Beispielsweise ist das Recht und die Pflicht, [[Sozialhilfe|Sozialhilfeleistungen]] zu beantragen, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig beantwortet. Während es überwiegende – meist von allen Beteiligten stillschweigend akzeptierte - Auffassung ist, das Beantragen von Sozialhilfe falle in den Betreueraufgabenbereich Vermögenssorge, vertreten das LG Köln<ref name="ftn16"><sup>LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567</sup></ref> und das OVG Münster<ref name="ftn17"><sup>OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113</sup></ref> abweichende Auffassungen. Auch das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen ist in gleichem Sinne strittig<ref name="ftn18"><sup>OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 <nowiki>= NJW-RR 2001, 151 mit Anm. Hellmann RdLH 2001,90</nowiki></sup></ref>. Das Bundessozialgericht ordnete die in Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht zu erteilenden Erklärungen dem Aufgabenbereich Gesundheitssorge zu<ref name="ftn19"><sup>BSG BtPrax 2003, 172 = FamRZ 2002, 1471 = NJW 2002, 2413 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18</sup></ref>.
    
Rechtsprechung:
 
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==Wichtige Aufgabenbereiche sind:==
 
==Wichtige Aufgabenbereiche sind:==
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*[[Gesundheitssorge]] (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
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*[[Gesundheitssorge]] (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenbereich eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
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*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasste bis Ende 2022 auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von § 1831 BGB (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises (BayObLG Rpfleger 1998, 515). Dafür muss nach § 9 PersAG Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Stets besteht aber die Meldepflicht (§ 17 Abs. 3 BMG).
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*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasste bis Ende 2022 auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von § 1831 BGB (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder [[Personalausweis]]es (BayObLG Rpfleger 1998, 515). Dafür muss nach § 9 PersAG Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Stets besteht aber die [[Meldepflicht]] (§ 17 Abs. 3 BMG).
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*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenbereicg kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenbereiches angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von [[Rente]]n- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages. Erbangelegenheiten sind auch Teil davon.
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*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenbereich kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenbereiches angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von [[Rente]]n- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages. Erbangelegenheiten sind auch Teil davon.
    
*[[Wohnungsangelegenheiten]]. Dieser Aufgabenbereich sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
 
*[[Wohnungsangelegenheiten]]. Dieser Aufgabenbereich sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
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*[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines [[Personalausweis|Ausweisdokuments]] gehört (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002, 3 Z BR 189/02, BayObLGZ 2002 Nr. 62 = FamRZ 2003, 405 = Rpfleger 2003, 246 = FGPrax 2003, 76). Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass dieser Aufgabenbereich keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62.
 
*[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines [[Personalausweis|Ausweisdokuments]] gehört (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002, 3 Z BR 189/02, BayObLGZ 2002 Nr. 62 = FamRZ 2003, 405 = Rpfleger 2003, 246 = FGPrax 2003, 76). Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass dieser Aufgabenbereich keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62.
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*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB), auch wenn dem Betreuer bislang "alle Angelegenheiten" übertragen waren. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenbereich bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)
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*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB), auch wenn dem Betreuer bislang "alle Angelegenheiten" übertragen waren. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffnen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenbereich bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenbereiches ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)
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*[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1820 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
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*[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1820 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenbereich darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzung für die Übertragung dieses Aufgabenbereiches ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
    
*Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
 
*Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
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Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die [[Grundrechte|höchstpersönliche Rechte]] betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt: '''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.
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Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die [[Grundrechte|höchstpersönliche Rechte]] betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB obliegt: '''[http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/8fed0ea3ab196309c1256c5d00486428/1b9a0e638cb4df72c12574e50046ae67?OpenDocument OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008], 20 W 354/08'''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368.
    
=="Alle Angelegenheiten" entfällt ab 01.01.2023==
 
=="Alle Angelegenheiten" entfällt ab 01.01.2023==
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Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des § 1814 Abs. 2 BGB).
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Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreis). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des § 1814 Abs. 2 BGB).
    
Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung  gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenbereiche "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.
 
Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung  gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenbereiche "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.
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Es ergab sich bis Ende 2022 zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG - in der Fassung vor 2023), dass es grundsätzlich zulässig war, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kam das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststand, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten war deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
 
Es ergab sich bis Ende 2022 zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG - in der Fassung vor 2023), dass es grundsätzlich zulässig war, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kam das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststand, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten war deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
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Andernfalls musste sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB genannten Aufgabenkreise ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1817 Abs. 2 BGB).  
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Andernfalls musste sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB genannten Aufgabenbereiche ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1817 Abs. 2 BGB).  
    
Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.
 
Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.
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Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht.
 
Dabei genügt es zwar, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann. Bei der Erweiterung einer bestehenden Betreuung bedarf es allerdings der Darlegung, welcher konkrete Handlungsbedarf hinzugetreten ist oder weshalb ansonsten der bisherige Aufgabenkreis nicht ausreicht.
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==Weitere mögliche Aufgabenkreise==
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==Weitere mögliche Aufgabenbereiche==
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Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenkreise nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).
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Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenbereiche nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).
    
===Teilbereiche der [[Vermögenssorge]]===
 
===Teilbereiche der [[Vermögenssorge]]===
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*Entscheidung über Einwilligung zu [[Heilbehandlung]]en und Untersuchungen;
 
*Entscheidung über Einwilligung zu [[Heilbehandlung]]en und Untersuchungen;
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*Sicherstellung der ärztlichen [[Heilbehandlung]] ;
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*Sicherstellung der ärztlichen [[Heilbehandlung]]; [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]
 
*Entscheidung über [[Zwangsbehandlung|(Zwangs-) Medikation]] (siehe [[Medikationsplan]]);
 
*Entscheidung über [[Zwangsbehandlung|(Zwangs-) Medikation]] (siehe [[Medikationsplan]]);
 
*Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch
 
*Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch
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*Vertretung im [[Eherecht und Betreuung|Ehescheidungsverfahren]]
 
*Vertretung im [[Eherecht und Betreuung|Ehescheidungsverfahren]]
 
*Sicherstellung des [[Tierschutz]]es
 
*Sicherstellung des [[Tierschutz]]es
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*[[Kirchenaustritt]]
    
Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach § 179 BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
 
Für den Betreuer ist die möglichst genaue Definition seines oder seiner Aufgabenkreise nicht ohne Bedeutung. Ist der Aufgabenkreis unklar, kann es zu [[Betreuerhaftung|Haftungstatbeständen]] nach § 179 BGB für den Betreuer kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises Willenserklärungen abgibt.
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[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
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Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenbereich nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Betreuungsgericht]] beantragen.
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Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenkreis nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Betreuungsgericht]] beantragen.
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenbereiche den Interessen des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1863 Abs. 3 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] [[Mitteilungspflicht|mitteilen]].  
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenbereiche den Interessen des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1864 Abs.2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] [[Mitteilungspflicht|mitteilen]].  
    
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
 
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
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#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 293 Abs. 2 FamFG), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die [[Postkontrolle|Post- oder Telefonkontrolle]], die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenbereich übertragen werden.
 
#der Aufgabenkreis nur unwesentlich erweitert wird (§ 293 Abs. 2 FamFG), wobei immer als wesentliche Erweiterung gilt, wenn dem Betreuer die [[Postkontrolle|Post- oder Telefonkontrolle]], die Einwilligung auch in gefährliche [[Heilbehandlung]]en, die [[Freiheitsentziehung]] oder überhaupt erstmals persönliche Angelegenheiten als Aufgabenbereich übertragen werden.
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==Rechtsprechung==
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==Denkweise aus der mathematischen Mengenlehre==
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Verschiedene zu einer Gesamtheit zusammengefasste Objekte nennt man in der Mathematik eine Menge. Die einzelnen Objekte heißen Elemente der Menge. In diesem Sinne könnten die Aufgabenbereiche des deutschen Betreuungsrechts als Handlungsmengen für [[Betreuer]] bezeichnet werden, die von den [[Betreuungsgericht]]en in ihren [[Betreuerbestellung]]en fallbezogen durch Begriffe oder Beschreibungen schriftlich definiert werden (z.B. [[Gesundheitssorge]], [[Vermögenssorge]], Angelegenheiten bezüglich stationärer Wohneinrichtungen u.a.). Ein Aufgabenbereich ist dann Teilmenge des bestellten Aufgabenkreises, wenn jedes Element dieses Aufgabenbereichs auch unstrittig zum Aufgabenkreis gehört.
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Zwei Aufgabenbereiche könnten miteinander verknüpft sein, wenn sie gleiche Elemente enthalten. Sie heißen nach der Mengenlehre fremd oder disjunkt, wenn sie kein gemeinsames Element besitzen und ihr Durchschnitt also leer ist. Die Vereinigungsmenge aller bestellter Aufgabenbereiche wird im deutschen Betreuungsrecht Aufgabenkreis genannt. Dieser neue Rechtsbegriff wird in § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich definiert.
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==Rechtsprechung bis 2022==
    
'''BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 3Z BR 122/93''', BtPrax 1994,28 = FamRZ 1994, 327 = Rpfleger 1994, 16:
 
'''BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 3Z BR 122/93''', BtPrax 1994,28 = FamRZ 1994, 327 = Rpfleger 1994, 16:
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Für die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bedarf es konkreter Darlegung, dass Handlungsbedarf in allen Angelegenheiten besteht.
 
Für die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten bedarf es konkreter Darlegung, dass Handlungsbedarf in allen Angelegenheiten besteht.
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==Rechtsprechung ab 2023==
    
'''BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22'''
 
'''BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22'''
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'''BGH, Beschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23'''
 
'''BGH, Beschluss vom 13. März 2024 - XII ZB 439/23'''
 
   
 
   
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Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist.
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Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s für den Bereich der [[Vermögenssorge]] erforderlich ist.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 17.02.2026, 7 T 62/26'''
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Dem Betreuer steht gegen die Versagung eines Antrags auf Erweiterung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.
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Gegen den Beschluss ist Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt worden, XII ZB 72/26
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'''BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - XII ZB 647/24'''
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#Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im [[Eherecht|Ehescheidungsverfahren]] ist keine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden.
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#Über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu befinden, nachdem der für die Vertretung des volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren bestellte Betreuer aufgrund der von ihm ermittelten Wünsche des Ehegatten über die Stellung eines Scheidungsantrags entschieden hat.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[ordre public]]
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* [[ordre public]], [[Personenstand]]
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* [[Prozessführung]]
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* [[Betreuerhaftung]], [[Selbstverwaltungserklärung]]
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* [[Datenschutz]]
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* [[Prozessführung]], [[Prozessfähigkeit]], [[Verfahrensfähigkeit]]
 +
* [[Krankenhaussozialdienst]]
    
==Bücher im Reguvis-Verlag==
 
==Bücher im Reguvis-Verlag==
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)]
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*Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2017)  
 
*Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit
 
*Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge]
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*Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge
    
==Weitere Literatur==
 
==Weitere Literatur==
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