Änderungen

39 Bytes hinzugefügt ,  11:42, 23. Jul. 2025
K
Zeile 24: Zeile 24:  
Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.
 
Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.
   −
Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das Betreuungsgericht (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB.  
+
Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das [[Betreuungsgericht]] (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB.  
   −
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).
+
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).
    
Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1901 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind.
 
Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445. Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1901 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind.
7.537

Bearbeitungen