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| | Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen. | | Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen. |
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| − | Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB. | + | Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das Betreuungsgericht (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB. |
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| | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). | | Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239). |
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| | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. | | Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist. |
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| − | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) unterstützt. | + | In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) unterstützt. |
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| | ===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer=== | | ===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer=== |