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Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.
 
Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.
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Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das VormG (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB.  
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Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das Betreuungsgericht (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB.  
    
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).
 
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).
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Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist.
 
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist.
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In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) unterstützt.
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In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) unterstützt.
    
===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===
 
===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===
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