Die [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, die [[Unterbringung]] in einer Entziehungsanstalt, die [[Unterbringung]] in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht gemäß den §§ 68 ff. StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB und das Berufsverbot gemäß den §§ 70 ff. StGB. Bei der gerichtlichen Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung muss vom Strafgericht gemäß § 62 StGB immer der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] beachtet werden. | Die [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, die [[Unterbringung]] in einer Entziehungsanstalt, die [[Unterbringung]] in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht gemäß den §§ 68 ff. StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB und das Berufsverbot gemäß den §§ 70 ff. StGB. Bei der gerichtlichen Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung muss vom Strafgericht gemäß § 62 StGB immer der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] beachtet werden. |