Der Gewaltbegriff ist im Laufe der Zeit vom Schwerpunkt auf die beim Genötigten eintretende körperliche (= physische) Zwangswirkung durch urteilende Strafgerichte ausgedehnt worden auf die Einbeziehung psychischer Methoden zur Beugung des fremden Willens mit manipulativem Vorsatz beim Täter oder bei der Täterin. Entscheidend ist im Einzelfall die tatsächliche Verletzung garantierter [[Grundrechte]] des Opfers und die Verhinderung der [[Selbstbestimmung]]. Oft steht dabei Aussage gegen Aussage und der notwendige Beweis ist nicht zu erbringen. Vergewaltigungen in der Ehe waren in Deutschland früher nicht gemäß § 177 StGB strafbar. Männer und Frauen sprachen von ihren „ehelichen Pflichten“, nicht vom [[freier Wille|freien Willen]] beim ehelichen Verkehr. | Der Gewaltbegriff ist im Laufe der Zeit vom Schwerpunkt auf die beim Genötigten eintretende körperliche (= physische) Zwangswirkung durch urteilende Strafgerichte ausgedehnt worden auf die Einbeziehung psychischer Methoden zur Beugung des fremden Willens mit manipulativem Vorsatz beim Täter oder bei der Täterin. Entscheidend ist im Einzelfall die tatsächliche Verletzung garantierter [[Grundrechte]] des Opfers und die Verhinderung der [[Selbstbestimmung]]. Oft steht dabei Aussage gegen Aussage und der notwendige Beweis ist nicht zu erbringen. Vergewaltigungen in der Ehe waren in Deutschland früher nicht gemäß § 177 StGB strafbar. Männer und Frauen sprachen von ihren „ehelichen Pflichten“, nicht vom [[freier Wille|freien Willen]] beim ehelichen Verkehr. |