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==Neu zum 28.06.2025==
 
==Neu zum 28.06.2025==
 
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze tritt zum 28.06.2025 in Kraft. Das deutsche Gesetz heißt verheißungsvoll [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheitsstärkungsgesetz]] (BFSG).
 
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze tritt zum 28.06.2025 in Kraft. Das deutsche Gesetz heißt verheißungsvoll [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheitsstärkungsgesetz]] (BFSG).
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==Neu ab 01.01.2028==
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In einer der sechs Übergangsvorschriften zum [[Betreuungsrechtsreform|Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts]] ist im EGBGB geregelt, dass auf Bestandsbetreuungen vom Stichtag 01.01.2023 der § 1815 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB maximal fünf Jahre lang bis zum 01.01.2028 keine Anwendung finden kann. Dabei geht es um Entscheidungen des Bestandsbetreuers ohne eine ausdrückliche [[betreuungsrichter]]liche Anordnung des [[Aufgabenbereich]]s für eine mit Freiheitsentziehung verbundene [[Unterbringung]] (§ 1831 Abs. 1 BGB), eine [[freiheitsentziehende Maßnahme]] (§ 1831 Abs. 4 BGB), die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland oder die [[Umgangsbestimmung]].
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Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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