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Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist im [[Betreuungsverfahren]] nicht gesetzlich definiert. Häufig wird es ein Arzt sein, es können aber auch andere Berufsprofessionen als Sachverständige herangezogen werden (z.B. Psychologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen usw.). Der Sachverständige muss die erforderliche Sachkunde zur Erstellung von Gutachten in Betreuungssachen aufweisen. Ister ein Facharzt für Psychiatrie, ein in Bayern bestellter Landgerichtsarzt (vgl. BGH NJW 1970, 1981) oder ein auf dem Gebiet der Psychiatrie fachkundiger Klinikarzt, kann das Gericht dies ohne weitere Prüfung annehmen. Bei Ärzten die keine derartige Qualifikation aufweisen, auch bei Ärzten des höheren öffentlichen Gesundheitsdienstes der staatlichen Gesundheitsämter in Bayern, hat der Richter die Sachkunde zu überprüfen und darzulegen (vgl. BayObLGZ 1997, 206).
 
Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist im [[Betreuungsverfahren]] nicht gesetzlich definiert. Häufig wird es ein Arzt sein, es können aber auch andere Berufsprofessionen als Sachverständige herangezogen werden (z.B. Psychologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Heilpädagogen usw.). Der Sachverständige muss die erforderliche Sachkunde zur Erstellung von Gutachten in Betreuungssachen aufweisen. Ister ein Facharzt für Psychiatrie, ein in Bayern bestellter Landgerichtsarzt (vgl. BGH NJW 1970, 1981) oder ein auf dem Gebiet der Psychiatrie fachkundiger Klinikarzt, kann das Gericht dies ohne weitere Prüfung annehmen. Bei Ärzten die keine derartige Qualifikation aufweisen, auch bei Ärzten des höheren öffentlichen Gesundheitsdienstes der staatlichen Gesundheitsämter in Bayern, hat der Richter die Sachkunde zu überprüfen und darzulegen (vgl. BayObLGZ 1997, 206).
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BayObLG BtPrax 2001, 166: Dem Gutachten muss die Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens zukommen. Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten darzulegen, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgeht, welche Befragungenund Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und Forschungsergebnisse er angewandt und welche Befunde er erhoben hat. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich das erforderliche eigene Bild von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen.
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BayObLG BtPrax 2001, 166 = FamRZ 2001, 1403: Dem Gutachten muss die Qualität eines medizinischen Sachverständigengutachtens zukommen. Anders als bei einer ärztlichen Bescheinigung, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergibt, müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Überprüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten darzulegen, von welchen Anknüpfungstatsachen er ausgeht, welche Befragungen und Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und Forschungsergebnisse er angewandt und welche Befunde er erhoben hat. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich das erforderliche eigene Bild von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen.
    
Der Sachverständige  m u s s  die erforderliche Qualifikation ausweisen, das Gericht hat dies zu überprüfen (BayObLGZ 1997, 206; BayObLG FamRZ 1997, 1565). Die Sachkunde muss vom Gericht nachvollziehbar dargelegt werden (BayObLG  FamRZ 1997, 901).
 
Der Sachverständige  m u s s  die erforderliche Qualifikation ausweisen, das Gericht hat dies zu überprüfen (BayObLGZ 1997, 206; BayObLG FamRZ 1997, 1565). Die Sachkunde muss vom Gericht nachvollziehbar dargelegt werden (BayObLG  FamRZ 1997, 901).
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Ab 01.09.2009 ist die Qualififaktion des Gutachters in Betreuungsverfahren in § 280 Abs. 1 FamFG wie folgt festgelegt: Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
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Ab 01.09.2009 ist die Qualififaktion des Gutachters in [[Betreuungsverfahren]] in § 280 Abs. 1 FamFG wie folgt festgelegt: Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
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Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Sachverständige bereits jetzt ein Facharzt für Psychiatrie sein, es muss aber zumindest ein Arzt mit Kenntnissen in der Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 01.09.2009 § 318 FamFG).
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Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Sachverständige bereits jetzt ein Facharzt für Psychiatrie sein, es muss aber zumindest ein Arzt mit Kenntnissen in der Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 01.09.2009 § 321 FamFG).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, |1 W 430/03''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.):
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, |1 W 430/03''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.):
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In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden Gutachtens gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte.
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In einem [[Unterbringungsverfahren]] kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden Gutachtens gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte.
    
==Gutachten der Pflegeversicherung kann eigenes Gutachten ersetzen==
 
==Gutachten der Pflegeversicherung kann eigenes Gutachten ersetzen==

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