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| | Der Sachverständige m u s s die erforderliche Qualifikation ausweisen, das Gericht hat dies zu überprüfen (BayObLGZ 1997, 206; BayObLG FamRZ 1997, 1565). Die Sachkunde muss vom Gericht nachvollziehbar dargelegt werden (BayObLG FamRZ 1997, 901). | | Der Sachverständige m u s s die erforderliche Qualifikation ausweisen, das Gericht hat dies zu überprüfen (BayObLGZ 1997, 206; BayObLG FamRZ 1997, 1565). Die Sachkunde muss vom Gericht nachvollziehbar dargelegt werden (BayObLG FamRZ 1997, 901). |
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| − | Ab 1.9.2009 ist die Qualififaktion des Gutachters in Betreuungsverfahren in § 280 Abs. 1 FamFG wie folgt festgelegt: Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. | + | Ab 01.09.2009 ist die Qualififaktion des Gutachters in Betreuungsverfahren in § 280 Abs. 1 FamFG wie folgt festgelegt: Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. |
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| − | Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Sachverständige bereits jetzt ein Facharzt für Psychiatrie sein, es muss aber zumindest ein Arzt mit Kenntnissen in der Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG). | + | Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Sachverständige bereits jetzt ein Facharzt für Psychiatrie sein, es muss aber zumindest ein Arzt mit Kenntnissen in der Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG, ab 01.09.2009 § 318 FamFG). |
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| | '''Rechtsprechung:''' | | '''Rechtsprechung:''' |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, {{Rspr|1 W 430/03}} ''': | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2007, |1 W 430/03''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.): |
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| | In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden Gutachtens gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte. | | In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden Gutachtens gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte. |