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Gemäß dem Betreuerregistrierungsverordnung § 12 ist zwingend ein Protokoll zu führen. „In diesem Gespräch werden die Vorstellungen des Interessenten sowie die Einschätzung der Behörde, ob und wie diese unter Berücksichtigung des Kompetenz- und Leistungsprofils, möglicher Arbeitsschwerpunkte, organisatorischer Voraussetzungen des Interessenten und regionaler Bedingungen perspektivisch erfüllt werden können. Dem Interessenten werden Informationen über seine Einführungs- und Qualifikationsbedarfe sowie über entsprechende Angebote gegeben. Es wird empfohlen, dass über das Gespräch ein Protokoll angefertigt wird. Dieses sollte mit den Unterlagen des Interessenten zur Akte des Betreuers genommen werden.“ ([https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen der Bagüs zur Betreuerauswahl, 2017, S. 13 - PDF)]. Seit 1.1.2023 ist in § 12 BtRegV verbindlich vorgegeben, dass ein Protokoll zu fertigen ist.  
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Gemäß der Betreuerregistrierungsverordnung § 12 ist zwingend ein Protokoll zu führen. „In diesem Gespräch werden die Vorstellungen des Interessenten sowie die Einschätzung der Behörde, ob und wie diese unter Berücksichtigung des Kompetenz- und Leistungsprofils, möglicher Arbeitsschwerpunkte, organisatorischer Voraussetzungen des Interessenten und regionaler Bedingungen perspektivisch erfüllt werden können. Dem Interessenten werden Informationen über seine Einführungs- und Qualifikationsbedarfe sowie über entsprechende Angebote gegeben. Es wird empfohlen, dass über das Gespräch ein Protokoll angefertigt wird. Dieses sollte mit den Unterlagen des Interessenten zur Akte des Betreuers genommen werden.“ ([https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen der Bagüs zur Betreuerauswahl, 2017, S. 13 - PDF)]. Seit 1.1.2023 ist in § 12 BtRegV verbindlich vorgegeben, dass ein Protokoll zu fertigen ist.  
    
Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern (§ 32 BtOG) ist das Eignungsgespräch nach allgemeiner Auffassung nicht zwingend, obwohl § 12 BtRegV das nicht ausdrücklich regelt. Jedoch sieht § 32 BtOG einen Verzicht auf die Eignungsprüfung vor.
 
Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern (§ 32 BtOG) ist das Eignungsgespräch nach allgemeiner Auffassung nicht zwingend, obwohl § 12 BtRegV das nicht ausdrücklich regelt. Jedoch sieht § 32 BtOG einen Verzicht auf die Eignungsprüfung vor.
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