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==Lebenspartnerschaft==
 
==Lebenspartnerschaft==
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Nach dem LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I. S. 266), geändert durch Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I. S. 3513) ist eine direkte Anwendung des § 1304 BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 2 LPartG) macht es aber sinnvoll, die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.
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Nach dem LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I. S. 266), geändert durch Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I. S. 3513) war eine direkte Anwendung des § 1304 BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 2 LPartG) machte es aber sinnvoll, die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.
    
Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 LPartG) sowie der Namenswahl (§ 3 LPartG) verbietet sich Stellvertretung durch den Betreuer. Der Einwilligungsvorbehalt darf sich ebenfalls nicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft erstrecken (§ 1903 Abs. 2 i.d.F. des LPartG).
 
Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 LPartG) sowie der Namenswahl (§ 3 LPartG) verbietet sich Stellvertretung durch den Betreuer. Der Einwilligungsvorbehalt darf sich ebenfalls nicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft erstrecken (§ 1903 Abs. 2 i.d.F. des LPartG).
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Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) ist die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen.
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Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) war die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen.
    
Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war  für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden.  
 
Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war  für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden.  
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