Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden. | Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden. |